Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Frankenberg und Umgebung e. V., im folgenden kurz „Verein“ genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Frankenberg und Umgebung.
2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Frankenberg/Eder.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.
2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Haus- und Grundeigentümerverband für Hessen, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich anzuzeigen;
b. durch Tod;
c. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes
a) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
b) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
c) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe. Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9 der Satzung). Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.
2. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.
2. Die laufenden Beiträge werden jährlich zum 15.02. des Jahres für das jeweils laufende Jahr fällig.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
§ 7 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und weiteren Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
4. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.
6. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gebildet. Jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Die Vertretung darf nach innen aber nur erfolgen, wenn die Verhinderung angezeigt ist oder ein sonstiger dringender objektiver Hinderungsgrund gegeben ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
a. die Wahl des Vereinsvorstandes
b. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
d. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e. die Wahl der Rechnungsprüfer,
f. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
h. die Änderung der Satzung,
i. die Auflösung des Vereins.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt,
c) der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich und durch die Tages- bzw. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Satzungsänderung
1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit, der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsbeiträge bekannt gegeben und drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbereitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
2. Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachtlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.
§ 11 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.
Frankenberg/Eder, 01.09.2024
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